Archiv für Januar 2010

Der Kirche Tribut zollen? – Warum Kirchensteuern für Christen fragwürdig sind

31. Januar 2010

Im neuen Korrespondenzblatt des bayerischen Pfarrervereins ist folgender Artikel von mir in Sachen Kirchensteuer erschienen:

Der Kirche Tribut zollen? – Warum Kirchensteuern für Christen fragwürdig sind

Das Forum „Aufbruch Gemeinde“ hat in der bayerischen Landeskirche die Erhebung und die Verteilung von Kirchensteuern neu zum Thema gemacht.[1] Zur Stärkung der jeweiligen Ortsgemeinde sollen dieser Initiative zufolge – zumindest langfristig – die Kirchensteuern vor Ort erhoben werden, so dass überparochiale Einrichtungen und Zwecke durch eine Umlage aus den Mitteln der Ortsgemeinden finanziert werden. Man kann skeptisch sein, ob solch eine Änderung hinsichtlich des Kirchensteuergläubigers wirklich zu einem gemeindlichen Aufbruch führt. Die Problematik ist tiefliegender als es uns allen lieb ist. Die Kirchensteuer selbst ist ein fragwürdiges Finanzierungsinstrument, das sich auf den Aufbau von Gemeinden kaum segensreich auswirken kann. Wo Kirchensteuern erhoben werden, entstellt sich Kirche als ein öffentliches Gut, dessen man sich ohne eigenes commitment fallweise zu bedienen weiß. Die soziologische Kurzformel hierfür heißt „believing without belonging“.[2]

Was man sich in Deutschland und in der Schweiz vor Augen halten muss ist, dass die Erhebung von Kirchensteuern ein Sonderweg in der Ökumene ist. So kennt denn auch das kanonische Recht der römisch-katholischen Kirche keine reguläre Kirchensteuer für die Gläubigen. Dem Codex Iuris Canonici von 1983 zufolge darf der jeweilige Diözesanbischof den Gläubigen „nur im Falle großen Notstandes“ eine „außerordentliche und maßvolle Abgabe (tributum)“ auferlegen (can. 1263). Die Gläubigen sind zwar verpflichtet, „für die Erfordernisse der Kirche Beiträge zu leisten“ (can. 222 § 1), ohne dass jedoch die „erbetenen Unterstützungen (subventiones rogatae)“ sanktionsbewehrt sind (can. 1262).

Dass eine reguläre Kirchensteuer für Gläubige im kanonischen Recht nicht vorgesehen ist, hat mit deren Charakter als Tributzahlung zu tun. Kirchensteuern werden den Kirchenmitgliedern als Zwangsabgabe auferlegt, womit die Kirche gegenüber ihren Mitgliedern in einem hoheitlichen Verhältnis steht. Das kanonische Recht weiß um die Problematik eines solchermaßen lieblosen Handelns gegenüber den Gläubigen und hat daher die Erhebung von Kirchensteuern auf eine Notstandsmaßnahme beschränkt. Für den regulären Unterhalt der Kirche ist die Kirchensteuer nicht vorgesehen.

In der kirchlichen Diskussion um die Kirchensteuer wird im Allgemeinen das unschöne Wort „Zwangsabgabe“ vermieden, obwohl dieser Sachverhalt staatskirchenrechtlich unstrittig ist. So wird im Evangelischen Staatslexikon die Kirchensteuer wie folgt definiert: „Unter Kirchensteuern versteht man nichtständige öffentlich-rechtliche Zwangsabgaben in Geld, die von Religionsgesellschaften mit öffentlich-rechtlicher Korporationsqualität (oder ihren Unterverbänden) zur Finanzierung kirchlicher Aufgaben kraft eines kirchenrechtlichen Anspruchs in der Regel nur von ihren Mitgliedern ohne Gegenleistung erhoben werden, wobei die Steuerpflicht an einen allgemein bestimmten Steuertatbestand anknüpft und eine Zwangsbeitreibung durch staatliche Hoheitsakt garantiert wird.“[3] Im katholischen Lexikon für Theologie und Kirche heißt es ähnlich: „Die Kirchensteuer ist eine Zwangsabgabe an eine öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft, die auf staatsgesetzlicher Grundlage in der Regel von der staatlichen Finanzverwaltung für Rechnung und im Namen dieser Religionsgemeinschaft erhoben wird und im Wege des Verwaltungszwanges ‚hoheitlich‘ (d.h. ohne vorherige Klageerhebung) beigetrieben werden kann.“[4] Dass die Kirchensteuer überwiegend als Kirchenlohnsteuer über ein Lohnabzugsverfahren und damit quasi automatisch erhoben wird, mag deren Zwangscharakter nur verdecken.

Nun wird immer wieder geltend gemacht, dass man sich dem Zwang der Kirchensteuer jederzeit durch einen Kirchenaustritt vor dem Standesamt entziehen könne. Doch kann diese Argumentation innerkirchlich nicht überzeugen: Wie kann es denn angehen, dass ein kirchentreuer Christ aus der Kirche standamtlich austreten und damit die Exkommunikation auf sich nehmen muss,[5] nur um sich einem Zwangsverhältnis innerhalb seiner Kirche zu entziehen?

Dass man evangelischerseits gegenüber einer „Kirche der Freiheit“ (Wolfgang Huber) auf Dauer tributpflichtig sein soll, vermag nicht einzuleuchten: Weshalb hat man als Christ gezwungenermaßen abzugeben, wenn doch innerhalb der Kirche das Evangelium Christi und damit ein „Liebesrecht“ (Martin Luther) zu gelten hat?[6] Wo in Luthers Schrift „Von der Freiheit eines Christen“ von christlicher Knechtschaft die Rede ist, handelt es sich dabei um eine selbstbestimmte Hingabe an andere Menschen mit deren Bedürfnissen.

Wenn sich evangelische Landeskirchen für die eigene Finanzierung staatlicher Vollzugsgewalt bedienen, ist dies nicht im Einklang mit ihrem eigenen Bekenntnis. Der einschlägige Artikel 28 „Von der Bischöfe Gewalt“ des Augsburger Bekenntnisses von 1530 spricht sich explizit gegen eine Vermengung von geistlicher und weltlicher Gewalt aus. Innerhalb der Kirche darf kein Zwang, sondern nur eine „Wortgewalt“ zum Einsatz kommen (sine vi humana, sed verbo).[7] Weiterhin dürfen die Bischöfe „nicht Macht haben, etwas wider das Evangelium zu setzen und aufzurichten“.[8] Von daher verwundert es auch nicht, dass Christen aus evangelischen Schwesterkirchen in den USA, Kanada oder Australien kaum Verständnis für das deutsche Kirchensteuersystem aufbringen.

Von irgendetwas muss doch unsere Kirche leben – warum denn nicht von Kirchensteuern, die die wenigsten Kirchenglieder wirklich stören bzw. übermäßig belasten? Was solch ein Pragmatismus aufwirft, ist die Frage nach der Identität von Kirche, an der sich die Geister scheiden. In Artikel 7 des Augsburger Bekenntnisses wird die Kirche bestimmt als „Versammlung aller Gläubigen […], bei denen das Evangelium rein gepredigt und die heiligen Sakramente laut dem Evangelium gereicht werden.“[9] Genau diese Definition ist es, die den Lebensunterhalt der Kirche miteinschließt: Die Kirche als „Wortschöpfung (creatura verbi)“ lebt nicht von Kirchensteuern, sondern vom göttlichen Evangelium.[10] Und dieses Evangelium ist für uns Menschen unbezahlbar.

Der pragmatische Trugschluss in Sachen Kirchenfinanzierung ist nun, dass die Bereitstellung eines kirchlichen Dienstes vorfinanziert sein muss. Zuerst hat Geld zu fließen, bevor die Kirche in Sachen Seelenheil und Diakonie tätig werden kann. Eine solche Sichtweise missversteht Kirche als spirituellen Dienstleister im Dienst an der bürgerlichen Gesellschaft und verstellt damit den Blick aufs Evangelium. Folgt man dem biblischen Zeugnis, kehrt sich das Verhältnis um: Das Evangelium wird unentgeltlich verkündet und sakramental präsentiert (vgl. Mt 10,8-10; 2 Kor 11,7). Bei den Menschen, die ihm vertrauen, bringt es Frucht, die zur Gabe wird (vgl. Kol 1,6). In weihnachtlicher Weise hat dies Paul Gerhard wunderschön zur Sprache gebracht: „Ich steh an deiner Krippen hier, / o Jesu, du mein Leben; / ich komme, bring und schenke dir, / was du mir hast gegeben. / Nimm hin, es ist mein Geist und Sinn, / Herz, Seel und Mut, nimm alles hin / und lass dir’s wohlgefallen.“[11]

Wo Menschen in die Gemeinschaft mit dem dreieinigen Gott hineingenommen sind, werden sie zur eigenen Hingabe und zum eigenen Opfer befähigt (vgl. Röm 12,1-2). Das freiwillige finanzielle Opfer folgt dem Empfang des Evangeliums, gemäß dem Wort des Apostels Paulus: „Jeder aber gebe, wie er es sich im Herzen vorgenommen hat, ohne Bedauern und ohne Zwang; denn einen fröhlichen Geber hat der Gott lieb.“ (2 Kor 9,7) Aus diesem Grund ist der genuine Ort der christlichen Gabe der Gottesdienst, wo Menschen im Namen Jesu Christi versammelt sind und freigiebig füreinander einstehen.[12] Nur diejenigen, die selbst empfangen haben, sollen und können geben. Die Gabe dient nicht einfach der Finanzierung eines Kirchenwesens, sondern wird auf die göttliche Heilsökonomie bezogen (vgl. 2 Kor 9,1-15).[13] Folgerichtig werden im angloamerikanischen Kontext die freiwilligen finanziellen Beiträge als Teil einer christlichen Haushalterschaft (stewardship) propagiert.[14]

Die Freiwilligkeit der Gabe schließt keinesfalls aus, dass Menschen, die im Dienst am Evangelium tätig sind, regulär besoldet werden (vgl. 1 Kor 9,3-18). Allerdings erwächst deren Verdienst aus der Verkündigung des Evangeliums, sollen sie sich doch selbst vom Evangelium nähren (1 Kor 9,14; vgl. Gal 6,6). Wenn gegenwärtig in Deutschland vor allem jüngere Berufstätige standesamtlich aus der Kirche austreten, vollziehen sie die Logik des christlichen Opfers – wenn auch unter negativem Vorzeichen – nach: Da sie selbst in der Kirche nichts Lebensentscheidendes empfangen haben, haben sie selbst auch nichts für die Kirche beizutragen.

Die Kirchensteuer als aliturgische Zwangsabgabe, die die Kirche vorzufinanzieren sucht, widerspricht dem Verständnis von Kirche als evangeliumsgestiftete Gemeinschaft der Gläubigen grundlegend. Und doch tragen die meisten Kirchenmitglieder in Deutschland ein derartiges Finanzierungssystem mit. Der Grund dafür liegt in den Anfängen der Germanenmission im ersten Jahrtausend. Dort hatte sich unter tribalen Vorzeichen die Bekehrung zum Christentum in der Regel kollektiv vollzogen, wobei die Initiative vom jeweiligen Stammesfürsten ausging. Die Kirche mit ihrem Kultus und ihren Kulturleistungen wurde dabei in den Dienst der tribalen, später territorialstaatlichen Wohlfahrt gestellt. Es lag am jeweiligen Herrscher, für den Bau und Unterhalt der Kirchen sowie den Unterhalt des Klerus zu sorgen, zunächst direkt im Rahmen des Eigenkirchenwesens, später indirekt durch die Stiftung von Kirchengut (Benefizial- und Fabrikgut).[15]

Wo Kirche außerhalb der Versammlung der Gläubigen flächendeckend institutionalisiert worden ist, waren die örtlichen Kirchenglieder für deren Unterhalt nicht selbst verantwortlich. Sie wurden jedoch über Zehnten, Reallasten sowie Fronarbeiten sehr wohl für die Finanzierung der Kirchengebäude und des Klerus in die Pflicht genommen und hatten darüber hinaus für personenbezogene geistliche Dienste Stolgebühren zu entrichten.

Dass in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts staatliche Kirchensteuern erhoben wurden, verdankt sich nicht etwa der Säkularisation von Kirchengütern. Diese vermeintlich eingängige Begründung[16] verkennt, dass es in den römisch-katholischen Diözesen vor der Säkularisation von 1802/1803 keine zentrale Kirchenfinanzierung gegeben hat. In der Tradition des Benefizienwesens existierte vielmehr ein stellen- bzw. ortsbezogenes, kleinteiliges Finanzierungssystem.[17] Obwohl das ortskirchliche Vermögen – so nicht in Hoch- und Domstiften, Abteien oder Klöster inkorporiert – von der Säkularisation ausgenommen war, wurden Kirchensteuern zunächst als Ortskirchensteuern erhoben. Der Grund hierfür waren gesellschaftliche Veränderungen, nämlich die Umstellung von einer Natural- auf eine Geldwirtschaft, der Wegfall des freudalrechtlich bestimmten Zehnten, die Trennung der Kirchengemeinden von den politischen Gemeinde infolge konfessioneller Mischung sowie die kirchliche Neuorganisation in den Städten infolge der Landflucht.[18]

Landeskirchensteuern wurden im größeren Umfang erst zu Beginn des 20. Jahrhunderts eingeführt, so z.B. in Bayern mit dem Gesetz betreffend die Kirchensteuer für die protestantischen Kirchen des Königreichs Bayern vom 15. August 1908.[19] Nach dem Ende des Staatskirchentums 1918 haben die selbstständig gewordenen Landeskirchen die Kirchensteuer als eigene Finanzierungsquelle geerbt. In den Ländern wurde auf Grundlage von Artikel 137 Absatz 6 der Weimarer Reichsverfassung das kirchliche Besteuerungsrecht gesetzlich neu geregelt, so z.B. in Bayern mit dem Religionsgesellschaftlichen Steuergesetz vom 27. Juli 1921, das nunmehr auch die römisch-katholischen Diözesen miteinschloss. Nach dem 2. Weltkrieg wurde schließlich das Lohnabzugsverfahren für die Kirchensteuer in allen Bundesländern gesetzlich eingeführt.[20] Über Grundgesetz (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 VI WRV) sowie Staatskirchenverträge und Konkordate rechtlich abgesichert machen Kirchensteuereinkünfte bis zu 90 % der Gesamteinnahmen in den einzelnen Landeskirchen und Diözesen aus.

Angesichts solcher Proportionen können Kirchenleitungen und Bischöfe nicht anders, als das gegenwärtige Kirchensteuersystem zu verteidigen. Dabei wird unter anderem argumentiert, die Kirchensteuer schaffe eine breite Finanzierungsgrundlage, die die Kirchen von einem Übergewicht kapitalkräftiger Gemeindeglieder unabhängig mache.[21] Wer Freikirchen in Deutschland sowie amerikanische Freiwilligkeitskirchen wie die Evangelical Lutheran Church in America (ELCA) kennt, weiß, dass diese Argumentation kein wirkliches Gewicht hat. Das kollektive Engagement der dortigen Gemeindeglieder macht eine finanzbedingte Einflussnahme einzelner Glieder in der Regel kaum möglich. Im Zweifelsfalle trennt man sich lieber von einem „wohltätigen“ Sponsor, als dass die betreffende Person die Geschicke der jeweiligen Gemeinde bestimmen kann.

Eine zweite Argumentation in Sachen Kirchensteuer betrifft den kirchlichen Beitrag zur öffentlichen Wohlfahrt, sei es durch Diakonie, Caritas, Kindergärten, Schulen, Erwachsenenbildung oder Kirchenmusik. Die Kirche brauche die Kirchensteuer, um ihre gesellschaftlichen Aufgaben zu erfüllen. In dieser Argumentation zeigt sich das ganze Dilemma, in dem die beiden Volkskirchen in Deutschland stecken. Bedingt durch die eigene Vergangenheit wird Kirche immer noch als öffentliche Einrichtung verstanden, die religiöse, kulturelle sowie soziale Bedürfnisse der Bevölkerung zu bedienen sucht. Eine Unentbehrlichkeit des kirchlichen Kultur- und Sozialbeitrags wird jedoch in Deutschland immer weniger gesehen, wie nicht zuletzt die zunehmende Zahl von Menschen ohne Konfessionsangehörigkeit belegen. Man kann eben bei uns ganz gut auch ohne Kirchenmitgliedschaft leben.

Wer für die Beibehaltung der Kirchensteuer argumentiert, kommt nicht umhin, eine gesellschaftliche Funktionalisierung der Kirchen trotz abnehmender Akzeptanz zu befürworten. Was an Strategien gegen den eigenen Mitgliederverlust sichtbar wird, sind ausdifferenzierte Anpassungsversuche an vermeintlich allgemeinreligiöse Bedürfnisse. Damit ist man nicht weit davon entfernt, was einst Rudolf Bohren in polemischer Weise als „Baalisierung“ der kirchlichen Kasualrede abgekanzelt hat.[22] Konnte in einer ständischen Gesellschaft die kirchliche Botschaft dank eines autoritativen (und wohl auch autoritären) Monopolanspruchs distinkt gehalten werden, so ist dies in einer bürgerlichen Gesellschaft mit deren Meinungsvielfalt auf Dauer nicht möglich. Will Kirche als gesellschaftliche Institution in der Öffentlichkeit Gehör finden, muss sie das zusagen, was man selbst von sich aus glauben kann (und will) und sich demzufolge am kleinsten gemeinsamen Nenner des allgemein zumutbar Bedeutsamen ausrichten. Ein gesellschaftskritisches Wächteramt ist für eine „öffentliche“ Kirche unmöglich, heißt es doch mit den Worten Jesu: „Ein Prophet gilt nirgends weniger als in seinem Vaterland und bei seinen Verwandten und in seinem Hause.“ (Mk 6,4)

Der Preis einer kirchensteuerfinanzierten, „öffentlichen“ Kirche ist die semantische Ausdünnung der christlichen Botschaft, die auf Dauer in deren gesellschaftlichen Liquidation als platonische civil religion endet.[23] Insofern ist es für die Zukunft der Kirche in Deutschland keine wirkliche Alternative, wenn an Stelle der konfessionsbestimmten Kirchensteuer eine allgemeine Kultursteuer wie in Italien eingeführt werden würde, bei der die Steuerschuldner den Steuergläubiger selbst bestimmen können.

Will man einer Evangeliumsvergessenheit wirksam begegnen, kann die Zukunft der evangelischen Kirche nur in einer kongregationalen Form („believing as belonging“) liegen, die sich mit einer Christusbestimmten Lebensform von der bürgerlichen Gesellschaft zu unterscheiden weiß (vgl. Röm 12,1-3). Der katholische Neutestamentler Gerhard Lohfink hat hierfür die Wendung „Kirche als Kontrastgesellschaft“ geprägt.[24]

Sucht man als „Lutheraner“ nach kirchlichen Organisationsformen, die sowohl dem Freiwilligkeitsprinzip als auch dem eigenen Bekenntnis Rechnung tragen, wird man bei den Schwesterkirchen in Amerika und Australien mit deren kongregational-synodalen Verfassungen fündig. Dass die Arbeit einer kongregationalen Kirche – die Besoldung von Pfarrerinnen und Pfarrern eingeschlossen – auch in Deutschland sehr wohl durch freiwillige Beiträge ihrer Mitglieder getragen werden kann, beweisen nicht zuletzt die Evangelisch-methodistische Kirche (EmK), die Selbständig-Evangelisch-Lutherische Kirche (SELK) sowie die Freien evangelischen Gemeinden (Baptisten).

Was christliche Haushalterschaft von Gemeindegliedern in finanzieller Hinsicht alles bewirken kann, wird in der Evangelisch-lutherischen Kirche in Hongkong (ELCHK) sichtbar. Dort ist es keine Seltenheit, dass eine 80köpfige Gemeinde neben einer Pfarrerin auch noch einen Evangelisten als Vollzeitkraft besoldet und darüber hinaus noch mehr als 1500 Euro Monatsmiete für die Büroräumlichkeiten, in denen die Gottesdienste stattfinden, aufbringt. Mancher mag da denken, dass es sich bei den Gemeindegliedern um reiche Banker handelt. Wer jedoch die betreffenden Gemeinden besucht, wird feststellen, dass die Gemeindeglieder in der Regel aus der unteren Mittelschicht stammen. Zudem gehören ihnen eine beträchtliche Anzahl junger Menschen ohne eigenes Einkommen an.

„Die christliche Kirche ist die Gemeinde von Schwestern und Brüdern, in der Jesus Christus in Wort und Sakrament durch den Heiligen Geist als der Herr gegenwärtig handelt. Sie hat mit ihrem Glauben wie mit ihrem Gehorsam, mit ihrer Botschaft wie mit ihrer Ordnung mitten in der Welt der Sünde als die Kirche der begnadigten Sünder zu bezeugen, dass sie allein sein Eigentum ist, allein von seinem Trost und von seiner Weisung in Erwartung seiner Erscheinung lebt und leben möchte.“[25] Wem die dritte These der Barmer Theologischen Erklärung ernst ist, kann nur hoffen und beten, dass die Kirchensteuer in Deutschland in nicht allzu ferner Zukunft ihr Ende finden wird.

Jochen Teuffel, Pfarrer in Vöhringen/Iller.


[1] Siehe die Artikelsammlung „Forum Aufbruch Gemeinde“ im Korrespondenzblatt 123, Nr. 12 (2008), 179-186.

[2] Die britische Religionssoziologin Grace Davie hat diese knappe Wendung geprägt in Dies., Believing without Belonging. A Liverpool Case Study, ASSR 81 (1993), 79-89; Dies., Religion in Britain since 1945. Believing without Belonging, Oxford u.a. 1994. Vgl. außerdem David Kettle, Believing without Belonging? Cultural Change Seen in Theological Context, IRM 94, Nr. 375 (2005), 507-523.

[3] Christoph Link, Kirchensteuer, EStL3 1 (1987), Sp. 1695-1707, 1695. Die Definition geht zurück auf Friedrich Giese, Deutsches Kirchensteuerrecht. Grundzüge und Grundsätze der in den deutschen Staaten für die evangelischen Landeskirchen und für die katholische Kirche gültigen kirchlichen Steuerrechts, Stuttgart 1910, 576.

[4] Joseph Listl, Kirchensteuer I.-III., LThK3 6 (1997), Sp. 62-65, 63.

[5] Vgl. Leitlinien kirchlichen Lebens der VELKD. Handreichung für eine kirchliche Lebensordnung: Ausgabe für die ELKB, Gütersloh 2003, C 5, S. 102.

[6] Martin Luther, Vorlesung zum Galaterbrief (1519), WA 2,617,2f. Vgl. Johannes Heckel, Lex charitatis. Eine juristische Untersuchung über das Recht in der Theologie Martin Luthers, hg. v. Martin Heckel, Köln-Wien 21973; bzw. Martin Heckel, Rechtstheologie Luthers, EStL3 2 (1987), Sp. 2818-2849.

[7] CA 28,21 (BSLK 124,9).

[8] CA 28,34 (BSLK 126,4-6).

[9] CA 7,1 (EG 906, S. 1567).

[10] „Ubi est verbum, ibi est ecclesia.“ (Martin Luther, Promotionsdisputation Scotus, 1542, WA 39 II, 176,8f).

[11] EG 37,1.

[12] Siehe Mark P. Bangert, Liturgy and Stewardship, CTM 36 (2009), 341-350.

[13] Vgl. John H.P. Reumann, Stewardship and the Economy of God, Grand Rapids 1992.

[14] Siehe Richard Boeckler, Haushalterschaft, EKL3 2 (1988), Sp. 390-391; bzw. John K. Brackett, On the Pilgrim’s Way: Christian Stewardship and the Tithe, Harrisburg 1996.

[15] Immer noch grundlegend hierfür Ulrich Stutz, Geschichte des kirchlichen Benefizialwesens von seinen Anfängen bis auf die Zeit Alexanders III, Bd. I/1, Berlin 1895; Ders., Die Eigenkirche als Element des mittelalterlich-germanischen Kirchenrechts, Berlin 1895. Vgl. außerdem Susan Wood, The Proprietary Church in the Medieval West, Oxford u.a. 2006.

[16] So z.B. bei Heiner Marré, Die Kirchenfinanzierung durch Kirchensteuer, in: Erwin Gatz (Hg.), Geschichte des kirchlichen Lebens in den deutschsprachigen Ländern seit dem Ende des 18. Jahrhunderts, Bd.VI: Die Kirchenfinanzen, Freiburg i.Br. u.a. 2000., 213-227, hier 216f; bzw. Listl, Kirchensteuer, 63.

[17] Vgl. Erwin Gatz, Kirchengut und Kirchenfinanzierung im späten 18. Jahrhundert, in: Ders., Die Kirchenfinanzen, 21-28, hier 24f.

[18] Vgl. Hans Liermann, Abgaben, Kirchliche, TRE 1 (1977), 329-347, 338-340; bzw. Giese, Deutsches Kirchensteuerrecht, 15-24.

[19] Siehe dazu Giese, Deutsches Kirchenrecht, 365-371. Der Gesetzestext ist in Auszügen abgedruckt in Ernst Rudolf Huber/Wolfgang Huber, Staat und Kirche im 19. und 20. Jahrhundert. Dokumente zur Geschichte des deutschen Staatskirchenrechts, Bd. 3: Staat und Kirche von der Beilegung des Kulturkampfs bis zum Ende des Ersten Weltkriegs, Berlin 1983, 61-64. Vgl. außerdem Theodor Karg, Die Einführung der Landeskirchensteuer in Bayern, ZBKG 29 (1960), 237-244.

[20] Vgl. Heinz Gefaeller, Die Kirchensteuer seit 1945, ZEvKR 1 (1951), 80-100.382-403. In Bayern war mit dem Kirchensteuergesetz vom 27.3.1934 schon während des NS-Regimes das Lohnabzugsverfahren vorübergehend eingeführt. Im „Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern“ vom 1.12.1941 wurde jedoch festgelegt, dass die Kirchensteuern von den Kirchen selbst festgesetzt und erhoben werden müssen (Art. 8, Abs. 1). In dessen Folge wurden 1942 in Bayern kirchliche Kirchensteuerämter eingerichtet, die bis heute Bestand haben, auch wenn die Verwaltung der Kirchenlohnsteuer der staatlichen Finanzverwaltung übertragen ist. Vgl. Hartmut Böttcher, 60 Jahre eigene Steuerverwaltung in der Evang.-Luth. Kirche in Bayern, in: Heinrich de Wall/Michael Germann (Hg.), Bürgerliche Freiheit und Christliche Verantwortung. Festschrift für Christoph Link zum siebzigsten Geburtstag, Tübingen 2003, 199-212.

[21] So jüngst wieder Thomas Begrich, der Leiter der Finanzabteilung im Kirchenamt der EKD, in einem Interview mit dem Rheinischen Merkur Nr. 46 vom 12.11.2009 unter der Überschrift „Die Steuer macht Kirchen unabhängig“ (http://www.merkur.de/38384.0.html).

[22] Unsere Kasualpraxis – eine missionarische Gelegenheit?, TEH NF 147, München 51979, 19f. u. ö.

[23] Anders Wolfgang Huber, Öffentliche Kirche in pluralen Öffentlichkeiten, EvTh 54 (1994), 157-180; Ders., Kirche in der Zeitenwende. Gesellschaftlicher Wandel und Erneuerung der Kirche, Gütersloh 1999.

[24] Wie hat Jesus Gemeinde gewollt? Zur gesellschaftlichen Dimension des christlichen Glaubens, Freiburg i.Br. u.a. 1983, 142-154. Vgl. außerdem Ders., Wem gilt die Bergpredigt. Beiträge zu einer christlichen Ethik, Freiburg i.Br. u.a 1988, 99-160.

[25] EG 907, S. 1579.

Quelle: Korrespondenzblatt, herausgegeben vom Pfarrer- und Pfarrerinnenverein in der evangelisch-lutherischen Kirche in Bayern, 125. Jahrgang, Nr. 2 (Februar 2010), Seiten 29-32.

Das Korrespondenzblatt als pdf findet sich hier: kblatt-1002

Diakonie auf Abwegen?

25. Januar 2010

Es gibt kritische Stimmen innerhalb der Kirchengemeinden hinsichtlich den überregionalen diakonischen Einrichtungen in Bayern. Hierzu ein Artikel von Pfarrer Hans Löhr aus dem Gemeindebrief der evangelischen Kirchengemeinden Sommersdorf und Thann:

Diakonie auf Abwegen? Umsatz in Bayern: 1 Milliarde Kirche als Feigenblatt

Von Hans Löhr

Die beiden Kirchenvorstände der Kirchengemeinde Sommersdorf und Thann hatten vor Weihnachten beschlossen, dass im Jahr 2010 keine Sammlungen und Kollekten für die überregionale Diakonie durchgeführt werden. Stattdessen soll für den Diakonieverein Sommersdorf-Thann gesammelt werden, der mit seinen Einnahmen die ökumenische Sozialstation Bechhofen mit Sitz in Herrieden unterstützt.

Selbstbedienungsladen für Geschäftsleitung

Hintergrund waren die Vorkommnisse in Rummelsberg, wo ein Mitglied der Geschäftsleitung 450.000 Euro Abfindung kassiert hat und der damalige Rektor sich zu seinem Gehalt zusätzlich 2000 Euro im Monat hat genehmigen lassen.

Wie inzwischen weiter bekannt geworden ist, hatte der Rektor noch eine einmalige Bonuszahlung von 10.000 Euro erhalten und jenes Vorstandsmitglied 1000 Euro Zulage zu seinem Monatsgehalt. Gleichzeitig mussten Mitarbeiter mit Zeitarbeitsverträgen am unteren Ende der Lohnskala für weniger Geld länger arbeiten.

Nach Auffassung der Kirchenvorstände lässt sich ein solches Geschäftsgebaren, auch wenn es nach den geltenden Bestimmungen in Rummelsberg legal gewesen war, mit Maßstäben, die in der Kirche gelten sollen, nicht vereinbaren. Erst recht ist es nicht mehr vertretbar, dass für eine solche Einrichtung der Diakonie in unseren Gemeinden gesammelt wird und Kollekten erhoben werden.

Der Regionalbischof des Kirchenkreises Ansbach-Würzburg, Christian Schmidt, hat eine Aufhebung des Kirchenvorstandsbeschlusses verlangt. Der Landesbischof nennt diesen Beschluss „völlig falsch“, aber die Abfindung von 450.000 Euro „nötig, um den Vertrag mit dem Geschäftsführer auflösen zu können“. Dekan Stiegler und die Mehrheit der Pfarrerinnen und Pfarrer des Pfarrkapitel Ansbach teilten den Kirchenvorständen des Dekanatsbezirks in einem Brief mit, dass sie es „richtig finden, die Sammlungen durchzuführen“.

Kirchenvorstände wollen Zeichen setzen

Dessen ungeachtet bleiben die beiden Kirchenvorstände bei ihrem einstimmigen Beschluss und werden im Jahr 2010 nur für die regionale Sozialstation Sammlungen durchführen. Sie wollen damit ein Zeichen setzen, dass Einrichtungen der Kirche sich mit anderen Maßstäben messen lassen müssen als sonstige Konzerne und Institutionen.

Für sie ist es eine Frage der Glaubwürdigkeit unserer Kirche, wie mit Geld, das teilweise aus Sammlungen, Kollekten und Kirchensteuermitteln stammt, umgegangen wird. Insbesondere möchten sie den Sammlerinnen unserer Gemeinden nicht zumuten, angesichts solcher Missstände für die überregionale Diakonie zu sammeln. Nicht der Kirchenvorstandsbeschluss ist „völlig falsch“, sondern das Geschäftsgebaren in Rummelsberg.

Diakonie auf Abwegen

Die Vorkommnisse in den Rummelsberger Anstalten werfen die Frage auf, ob der Weg, den die Diakonie insgesamt in den letzten Jahrzehnten gegangen ist, der Richtung entspricht, die die Bibel aufzeigt.

Diakonie war neben der Verkündigung immer eine Lebensäußerung der einzelnen christlichen Gemeinde. Sie konnte in dem Umfang geschehen, wie dafür Menschen (Mitarbeitende) und Spenden zur Verfügung standen. Dieser „Dienst der Liebe“ hatte die Gemeinden geerdet. So blieb der Glaube jahrhundertelang an die Lebenswirklichkeit der Menschen gebunden.

Umsatz in Bayern: 1 Milliarde

Heute ist ein Großteil diakonischer Aktivitäten aus den Kirchengemeinden ausgewandert und wird von großen Sozialkonzernen wie Rummelsberg organisiert. Allein in Bayern werden in den etwa 3.500 Einrichtungen und von über 40.000 Mitarbeitenden der Diakonie jährlich über eine Milliarde Euro umgesetzt.

Kirche als Feigenblatt

Nur noch ein Bruchteil (10 Prozent) der Einnahmen sind Eigenmittel oder werden durch Spenden aus den Gemeinden und Kirchensteuereinnahmen aufgebracht. Der große Rest kommt von den Sozialleistungsträgern oder sind öffentliche Zuschüsse.

Das legt die Vermutung nahe, dass die Kirche nur noch ein Feigenblatt ist für Sozialkonzerne, die sich längst verselbstständigt haben und nach eigenen Gesetzen ihren Betrieb organisieren. Deshalb muss darüber nachgedacht werden, ob Gemeinden generell nur noch die örtliche und regionale Diakonie unterstützen sollten, die sie selbst finanzieren und kontrollieren können.

Wie viel Diakonie vor Ort dann noch möglich sein wird, entscheiden die Gemeindeglieder mit den Beiträgen, die sie dafür zu geben bereit sind.

Gemeindebrief der evangelischen Kirchengemeinden Sommersdorf und Thann mit Burgoberbach, Februar bis April 2010, Seiten 16 und 17.

How to Translate the Name

16. Januar 2010

Kann man eigentlich den Namen YHWH in andere Sprachen übersetzen? Das grundlegende Werk hierzu ist Helmut Rosin, The Lord Is God. The Translation of the Divine Names and the Missionary Calling of the Church, Amsterdam 1956.

Ein lesenswerter Text ist das folgende Statement der “Names of God” Studiengruppe des UBS Triennial Translation Workshop Victoria Falls, Zimbabwe, 8-21 Mai 1991.

How to Translate the Name

Introduction

The translation of biblical divine names, especially the tetragrammaton YHWH, is such a complex matter that it is impossible to make universally applicable recommendations.

The difficulties include the following:

  1. In a small number of key passages, notably Exodus 3,14-15, the meaning of YHWH is stated, though scholars differ about its exact interpretation. In the vast majority of occurrences, however, YHWH functions as a name referring to God, not as a title having meaning.
  2. Choice of a name or names for God raises in acute form the whole problem of the introduction of Christianity into a previously non-Christian culture. For example, the translation of YHWH by the name of a divinity from another religion might imply characteristics alien to the Bible, thus obscuring communication of the biblical message.
  3. Receptor cultures and languages differ according to whether they have one standard name for God, many such names, or no name at all.
  4. Receptor languages also differ according to whether names normally have meaning, or function purely for purposes of identification.
  5. Many translations are made in languages which already have a widely accepted equivalent for YHWH, and this tradition may have to be respected.
  6. Often Protestants and Roman Catholics have different traditions.
  7. Often a language has a name for God, but not a class-word.

Options

1. Transliterate

  1. The normal practice when transliterating Old Testament names is to remain as close as possible to the Hebrew. In the case of the divine name, the preferred form would be Yahweh, adapted as necessary to the phonology of the receptor language. Scholars generally believe that the original pronunciation is best represented by “Yahweh”.
  2. The form “Jehovah” should normally be avoided, but in some areas where it has been traditionally used it may not be possible to make a change.
  3. Where the intended readership includes a significant number of Jews, consultation with Jewish Leaders is advisable before adopting this option. In some cases it may be appropriate to include in a preface advice on how Jews might pronounce the name when reading the translation aloud.

2. Translate as “Lord” [404]

This widespread tradition, represented by a large number of current translations, has its origin in the Septuagint’s use of kurios for YHWH, This is not strictly a translation, but rather follows the Jewish tradition of substituting Adonai for the divine name.

  1. This raises the question of whether YHWH and Adonai should be distinguished in translation. In some languages, it may be possible to use two different words, both meaning “Lord”.
  2. In many translations the terms are distinguished typographically, for example as “LORD” (or “Lord”) and “Lord”. The disadvantage of this approach is that the two forms cannot be distinguished orally.
  3. If translators feel that there will be no semantic difference between their equivalent of “LORD” and “Lord” they may decide that this distinction need not be preserved.

3. Translate the meaning of YHWH

  1. Especially in languages in which names have meaning, it may be appropriate to create or adopt a name which suggests the meaning of YHWH.
  2. In cases where such a name cannot readily be found, another possibility is to use instead a title approximating to the presumed meaning of YHWH, for example, “the Eternal One” or “the Ever-Present One”.

4. Use a name from the culture

  1. In some languages it may be acceptable to use a ward having appropriate meaning/connotations and which is already recognized as a name of God.
  2. Where a recognized name for God exists, translators could consider using this name to translate YHWH, and a more general class-word to translate Elohim.

5. Translate YHWH and Elohim in the same way

In the canonical text, YHWH always functions as a name rather than a title, and Elohim often functions in the same way. In languages which have a single name for God, translators may therefore choose to use this name to translate both YHWH and Elohim. However, in many cases this option will conflict with established tradition.

6. Use a combination of the above options

It has been suggested that it is not always necessary to follow only one of the above options. For example, though YHWH could be translated as “Lord” or “LORD” in most passages, it could be transliterated in key passages where the fact that YHWH is a name is in focus.

Arguments related to translating YHWH

1. When trying to decide how YHWH should be handled in a translation, the first possibility usually considered is to transliterate. Many would argue that this is the right option, for various reasons:

  1. YHWH is a personal name, and should be treated as such in the translation. [405]
  2. Personal names should not usually be translated.
  3. Only very rarely in the Old Testament does the apparent meaning of YHWH seem to be in focus.
  4. To the people of Israel, it seems that the connotations of the name far outweighed any etymological meaning it may have had.
  5. If not transliterated, the connection with the root YH used in many other names is lost.

Some would also feel that one other argument is of considerable importance:

  1. Exodus 6.3 implies that it is important for everyone to use the actual name YHWH.

2. However there are others who feel that transliteration is not the right solution, and that it is important to find some other way of handling YHWH. There are exegetical, theological, and anthropological (receptor language oriented.) reasons which stem important for this perspective:

  1. The significance of the revelation in Exodus 3 is not a set of consonant and vowels, but rather an aspect of the nature of God, so our translation must be meaningful.
  2. The meaning of YHWH is an important component of the name, so it should be given meaning in a translation.
  3. The Septuagint translated YHWH as “Lord,” setting an example we should follow,
  4. Using YHWH in the Old Testament prevents readers from recognizing the connection with references to “the Lord” in the New Testament.
  5. It is often suggested that we should translate the canonical text rather than the earlier stages of this text. By the time that the text reached the canonical stage, YHWH, though written, was already read as Adonai.
  6. Jewish communities today still avoid pronouncing the name, and we should respect their feelings and not transliterate.
  7. If we introduce a name like Yahweh, it may carry the wrong implications for readers in many languages, suggesting that “Yahweh” is a foreign God, or a new and unknown God, different from the God they already know, or just one more God among many.

There is also another point which concerns translators in a few languages:

  1. A transliteration of Yahweh may sound too much like another word in the language.

3. Translators who are convinced by the arguments listed under 2 above must then decide which of the various approaches (listed in Options 2, 3, 4 and 5) they will follow. There are certain considerations that might lead them to prefer one of these options over others:

  1. Points (c), (d) and (e), listed under 2 above are arguments for using a word meaning “Lord” (Option 2). [406]
  2. However, in almost all translations which use “Lord” for YHWH, it is not possible to distinguish this from cases where “Lord” translates Adonai, especially when hearing the Bible being read. This has led some translators to consider other options,
  3. In some languages, it is expected that names will have meaning. This may lead translators to consider Options 3 or 4.
  4. However if a name from the traditional culture is used, there are potential problems that must be carefully considered:

(1)   There may be a danger of syncretism.

(2)   The fact that a name is recognized to be from traditional culture may undermine the historical context of the Bible, in which YHWH is first revealed to the people of Israel.

(3)   Praise names may be used only in poetry, not in prose.

4. Under certain circumstances it may seem good to combine the options, as mentioned Option 6.

  1. Some may feel that the arguments in favor of a transliteration are especially persuasive in cases where the biblical context draws special attention to the fact that YHWH is a name, but that in other contexts a more familiar translation is better.
  2. Same may feel that a transliteration may be good for scholarly purposes, but that using an unknown name is not appropriate when the translation is being used for other purposes, such as in liturgy or in evangelism.

Statement by the “Names of God” Study Group UBS Triennial Translation Workshop Victoria Falls, Zimbabwe, 8-21 May 1991.

Source: The Bible Translator, Vol. 43, No. 4 (October 1992), 403-406.

Kirchensteuer ersetzen

11. Januar 2010

Hier noch einmal eine Kurzfassung des Artikels von Pfarrer Hans Löhr in Sachen Kirchensteuer:

Kirchensteuer ersetzen
2010 brechen die Kirchensteuereinnahmen in Bayern um 20 Prozent oder ein Fünftel ein. In den Folgejahren hält der Trend voraussichtlich an. Die Austrittszahlen steigen 2009 auf über 20.000. Die evang. Kirche steckt seit Jahren in einer negativen Spirale nach unten. Alle Versuche, ihn zu stoppen oder gar umzukehren sind fehlgeschlagen. Ausbildungsstätten (Evang. Fakultäten und kirchl. Hochschule, Evang. Akademien, Gemeindeakademie, Amt für Gemeindedienst), Kirchenleitung, Programme, Aktionen, Beauftragte sind in dieser Hinsicht nicht erfolgreich gewesen.

Pfarrer Hans Löhr spricht sich deshalb für eine grundsätzliche Neuorientierung aus. Seines Erachtens ist der wirksamste Hebel zur positiven Veränderung, dass die Kirchensteuer durch Mitgliedsbeiträge und Spenden in den Kirchengemeinden erstezt wird. Seit ihren Anfängen kommen christliche Gemeinden weltweit ohne Kirchensteuer zurecht und finanzieren so ihre Gemindeaktivitäten, ihre diakonischen Aufgaben, ihre Infrastruktur und ihr Personal. Lediglich in Skandinavien und der Schweiz gibt es ein der deutschen Kirchensteuer vergleichbares Finanzierungssystem.

Die Gemeindeglieder sind aber auch in unserem Land mündig genug, um selbst entscheiden zu können, was sie finanziell unterstützen und mittragen möchten. Dadurch wächst auch wieder das Interesse an den Angeboten, die von ihnen direkt finanziert werden. Nach Erfahrungen in der Pfarrei Sommersdorf-Thann wird für Aktivitäten, die einsichtig und erfolgreich sind, wie die Arbeit mit Kindern, ein neu konzipierter Gottesdienst für die mittlere und jüngere Generation oder das gemeindeeigene AIDS-Waisenprojekt in Tansania gern und großzügig gespendet.

Die Kirchensteuer aber lähmt Initiative und Erneuerung. Sie hat alle Nachteile einer Finanzierung durch Subventionierung. Sie bewirkt, dass die Kirchengemeinden durch Kirchenleitung und Hauptamtliche finanziell bevormundet werden und verhindert, dass sich die Kirche im ganzen der Realität stellt und die ökonomischen Unsicherheiten ihrer Mitglieder teilt. In einer Kirche ohne Steuern, die auf mehr Partizipation ihrer Mitglieder setzt, wächst die Chance, dass auch wieder mehr Menschen für den Glauben gewonnen werden können. Das ist ihr Auftrag von Anfang an.

Hans Löhr, Dezember 2009

«Allah» reserviert für Muslime?

8. Januar 2010

Da wundert sich das deutschsprachige Feuilleton: „Muslimische Extremisten in Malaysia greifen Christen an, weil diese für sich in Anspruch nehmen, zu «Allah» zu beten. Sie wollen dieses Wort für Gott ausschließlich für Muslime reservieren – obwohl es nur einen Gott geben darf.“ (NZZ vom 8. Januar 2010). Nach einem längeren Rechtsstreit hat der High Court in Malaysia zum Jahreswechsel entschieden, dass die katholischen Zeitung «The Herald» in ihren Artikeln das Wort „Allah“ verwenden darf. Muslime haben da ihre Schwierigkeiten damit, da sie in der gleichen Benennung eine Verwechslungsgefahr zwischen einem „christlichen Allah“ und einem „moslemischen Allah“ sehen. Wir können dies wiederum kaum nachzuvollziehen, sind wir doch in einer platonischen Ideenwelt gefangen, wo wir uns auf eine namenlose Gottesidee ausrichten, für die Benennungen unwesentlich sind. Warum also über Namen streiten?

Muslims sind keine Platoniker, und die Bibel redet auch keinem Platonismus das Wort. Ein namenloses Gotteswesen is bedeutungslos. Was zählt für den Glauben ist der Name, der eine Geschichte einschließt. Wer die Diskussion in Malysia mitverfolgen will, sei auf den Malaysian Insider verwiesen. Zum Namenskonflikt siehe außerdem Georg Evers, Schwieriges Zusammenleben.

Das Recht der Kirchengemeinde

7. Januar 2010

Wer zur Reform der Volkskirche aufruft, muss rechtstheologisch mit Bibel und Bekenntnisschriften argumentieren. Ich habe in meiner Magisterschrift “Das Recht der Kirchengemeinde in der Rechtsordnung der Evangelisch-lutherischen Kirche in Bayern” zu zeigen versucht, dass das Kirchenrecht die “Versammlung aller Gläubigen” in Sachen Evangelium entmündigt. Der Text findet sich hier: Teuffel-Das-Recht-der-Kirchengemeinde.

Kirchensteuer – staatskirchenrechtlich

7. Januar 2010

Wer sich in Sachen Kirchensteuer rechtskundig machen will, ist mit dem Artikel von Christoph Link im Evangelischen Staatslexikon von 1987 immer noch gut bedient. Sein Lexikonartikel findet sich hier: Link – Kirchensteuer (EStL)

Geld und Seelenheil. Der Streit um die Kirchensteuer sorgt für neue Bündnisse

7. Januar 2010

Der Kulturjournalist Alexander Kissler bleibt am Thema Kirchensteuer dran  und schreibt einen weiteren Beitrag in der Süddeutschen Zeitung.

Geld und Seelenheil. Der Streit um die Kirchensteuer sorgt für neue Bündnisse

Von Alexander Kissler

Die deutsche Christenheit ist in Auf­ruhr. Man muss kein Prophet sein, um zu ahnen: Bis hinter die Mauern des Priester­seminars von Fulda werden die Empö­rungswellen. schwappen. Wenn dort die 66 katholischen Bischöfe am Montag zu ihrer Herbst-Vollversammlung zusam­menkommen, steht an der Spitze der Agenda zwar die kirchliche Bildungsar­beit und die „religiöse Landschaft in La­teinamerika“. Beherrschendes Thema aber wird eine Frage sein, die geeignet ist, an den Grundfesten der Kirche zu rüt­teln: Brechen die Bischöfe fortwährend das Recht, wenn sie die Kirchenmitglied­schaft an die Kirchensteuer koppeln?

Die seit langem schwelende Debatte er­hielt neue Brisanz durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15. Juli 2009. Der Kirchenrechtler Hart­mut Zapp wollte sich nicht damit abfin­den, dass ein auf dem Standesamt erklär­ter Austritt grundsätzlich von den Bi­schöfen mit Exkommunikation geahndet wird. Seiner Auffassung nach kann die Loslösung von der Körperschaft, Kirche nicht prinzipiell bedeuten, auch aus der Glaubensgemeinschaft verstoßen zu wer­den. Wer also die Zahlung der Kirchen­steuer einstellt, wie Zapp es im Juli 2007

Auch in der evangelischen Kirche regt sich der Widerstand

getan hat, der dürfe nicht automatisch seine Mitgliedschaft verlieren. Das Ge­richt folgte Zapp insofern, als es den Kör­perschaftsaustritt für gültig erklärte. Zapp hatte auf , dem Formular angege­ben, sein Akt beziehe sich auf die Körper­schaft öffentlichen Rechts. Der römisch-katholischen Glaubensgemeinschaft, schrieb er anschließend dem Freiburger Ortsbischof Zollitsch, fühle er sich unver­ändert zugehörig.

Das Bistum legte Berufung ein. Am Verwaltungsgerichtshof Mannheim wird der Fall erneut verhandelt. Laut erzbi­schöflichem Ordinariat verlange „das Kirchensteuergesetz zu Recht den Aus­tritt aus der Religionsgesellschaft und kann nicht einen davon getrennten Aus­tritt aus einer steuerberechtigten Körper­schaft gewährleisten“. Zapp überzeugt die bischöfliche Argumentation nicht; die „Körperschafts-Mitgliedschaft in ei­ner historisch-zufälligen staatlichen Rechtsfigur“ sei scharf von der „auf­grund des Taufsakramentes unverlierba­ren Kirchen-Gliedschaft“ zu trennen. Wie er im Gespräch mit der Süddeut­schen Zeitung erklärt, werde er nötigen­falls sämtliche Instanzen ausschöpfen – bis hin zum Bundesverwaltungsgericht und zum Europäischen Gerichtshof für der Fall erneut verhandelt. Laut erzbi­schöflichem Ordinariat verlange „das Kirchensteuergesetz zu Recht den Aus­tritt aus der Religionsgesellschaft und kann nicht einen davon getrennten Aus­tritt aus einer steuerberechtigten Körper­schaft gewährleisten“. Zapp überzeugt die bischöfliche Argumentation nicht; die „Körperschafts-Mitgliedschaft in ei­ner historisch-zufälligen staatlichen Rechtsfigur“ sei scharf von der „auf­grund des Taufsakramentes unverlierba­ren Kirchen-Gliedschaft“ zu trennen. Wie er im Gespräch mit der Süddeut­schen Zeitung erklärt, werde er nötigen­falls sämtliche Instanzen ausschöpfen – bis hin zum Bundesverwaltungsgericht und zum Europäischen Gerichtshof. für Menschenrechte in Brüssel. Die negative Religionsfreiheit werde durch das deut­sche Kirchensteuersystem verletzt.

Sprengkraft hat die anschwellende De­batte, weil sie verschiedene Strömungen eint. Sowohl der linken wie der rechten Kirchenopposition, aber auch manchen Atheisten ist die enge Verzahnung von Staat und Kirche, wie sie beim Einzug der Steuer und beim Prozedere des Aus­tritts augenfällig wird, ein Dorn im Au­ge. Zapp selbst denkt in ebenso frommen wie positivistischen Bahnen. „Eindeutig gegen päpstliches Recht“ verstoße die hiesige Praxis. Nirgends stehe im kanoni­schen Recht geschrieben, dass die Mit­gliedschaft in einer Körperschaft öffent­lichen Rechts Bedingung sei für die volle Teilhabe am kirchlichen Leben.

Vielmehr hat der Päpstliche Rat für Ge­setzestexte im März 2006 ausdrücklich festgehalten: Ein Austritt aus der Kirche ist nur dann gültig, wenn der formale Akt auf einer „inneren Entscheidung“ fußt, die bekundet und sodann von der kirchlichen Autorität angenommen wird. Das „Verlassen der Kirche im mel­deamtlichen Sinn mit den entsprechenden zivilrechtlichen Konsequenzen“ rei­che nicht aus. Benedikt XVI. hat das Schreiben approbiert.

Zapp ist nicht der einzige Kirchenju­rist, der den Bischöfen eine widerrechtli­che Praxis vorwirft. Eine neue herrschen­de Meinung aber hat sich noch nicht ge­bildet. Rene Löffler sprach 2007 von der „zwingenden Differenzierung der Mit­gliedschaft im staatlichen und kirchli­chen Bereich“, und Georg Bier schrieb schon 2006: „Die Rechtsauffassung der deutschen Bischöfe erweist sich insge­samt als fragwürdig.“ Deren „pauschale Annahme“, jeder Austretende sei vom „inneren Willen zum Abfall von der Kir­che“ getrieben, sei also prinzipiell ein Schismatiker, hält Bier für falsch. „Da­hinter“, fährt er fort, mag das „Bemühen stehen, rasch auf die einsetzende Debat­te zu reagieren, um Nachteile – nicht zuletzt finanzieller Art – von der Kirche ab­zuwenden. Aber heiligt dieser Zweck auch nicht-rechtskonforme Mittel?“

Der Kreis derer, die sich diese Frage stellen, ist nach dem Freiburger Urteil ge­wachsen, diesseits wie jenseits der katholischen Kirche. Protestanten kümmert es nicht, ob und inwiefern die Deutsche Bischofskonferenz päpstliches Recht bricht. Wohl aber sind auch die evangeli­schen Landeskirchen als Körperschaften öffentlichen Rechts organisiert. Auch dort wächst der Ärger über manchen kir­chensteuerfinanzierten Unfug.

Die Familie etwa des Regensburger Pfarrers und Theologen Ulrich Schnei­der will die bayerische Landeskirche ver­lassen, wohl aber „mit Leib und Seele“ evangelisch bleiben. Der protestantische Körperschaftsaustritt wäre laut Schnei­der die „Konsequenz aus den Erfahrun­gen mit dem durch übermäßige Kirchensteuermittel aufgeblähten Apparat“. Zu­dem blockiere die Kirche die „ökolo­gisch-soziale Wende“, da sie von einer solchen Nachteile zu erwarten hätte. Der gebotene Umstieg nämlich des Steuerwe­sens auf Öko- und Kapitalsteuern würde die bisherige Basis der Kirchensteuer ra­dikal schrumpfen lassen. Ergo, so Schnei­der, stehe die Kirche auf der Bremse.

Schneider und der ähnlich argumentie­rende „Dietrich-Bonhoeffer-Verein“ ha­ben die gesellschaftspolitischen Auswir­kungen des staatlichen Einzugs der Steu­er im Blick. Um den inneren Zustand der Kirche sorgen sich hingegen Pastoral­theologen wie Hubert Windisch, Psycho­logen wie Christian Spaemann und der Frankfurter „Katholikenkreis“. Win­disch sieht die „Glaubwürdigkeit, Stim­migkeit und Erneuerung der Kirche“ ge­fährdet. „Nach Jesus“, sagt er, „entschei­det die Haltung gegenüber Besitz und Geld sogar über das ewige Leben.“ Inso­fern dürften die Bischöfe nicht die Ex­kommunikation mit Geldfragen in Zu­sammenhang bringen und so den Verlust des Seelenheils aus monetären Gründen androhen.

Spaemann wiederum, Psychiater im österreichischen Braunau, kritisiert die Fiktion, bei der Kirche handele es sich um einen Verein, dessen Statuten jeder zu kennen habe. Das derzeitige Kirchensteuersystem basiere auf einem einseitig rationalistischen Menschenbild, das sich mit dem traditionellen Menschenbild der katholischen Kirche, das auch die Taufe des unmündigen Säuglings vorsieht, nicht; übereinstimme. Es müsse künftig wie bei einer Familie möglich sein, dass emotionale Verletzungen nicht als Bruch mit der kirchlichen Gemeinschaft gewer­tet werden. Spaemann fordert, ab sofort bei standesamtlichen Austritten keine Einträge mehr im Taufbuch vorzuneh­men: Womöglich sollten die alten Einträ­ge rückwirkend, auch bei verstorbenen Personen, gelöscht werden.

Begünstigt die Steuer den Unernst und die Verdummung?

Was bei Spaemann und Windisch nur durchschimmert, wird beim Oppositions­bündnis aus Frankfurt/Main explizit. Der vor 20 Jahren gegründete „Katholi­kenkreis“ sieht sich im Aufwind. Er strei­tet gegen den grassierenden Unernst in vielen Kirchen, gegen Alfanzerei und Zi­vilreligion im christlichen Gewand. Erst die bekömmliche Ausstattung mit Steuermitteln verleite zu solchen glaubensfer­nen Extravaganzen, wie sie Werner Rothenberger aufspießt: In Frankfurt wurden Gemeinden geschliffen zuguns­ten schwach besuchter „Milieukirchen“. In der „Jugendkirche“ etwa finde Seilklettern statt, Surfsimulation in der „Holiday Church“, in der „Meditationskir­ehe“ kreise aus symbolischen Gründen das Marmeladenglas, die „Arbeitnehmer­kirche“ biete „Themen-Gottesdienste“ an. Als Kunst verkauft wurde einmal der gekreuzigte Löffel, denn, so erinnert sich der Sprecher des Kreises, „Jesus habe ja für uns die Suppe ausgelöffelt, bevor er den Löffel abgab“.

Ob forcierte Selbstverdummung in ei­ner spendenfinanzierten Kirche auszu­schließen wäre, steht dahin. Einstweilen aber ist das bunte Bündnis entschlossen, nach alternativen Modellen zu suchen. Keinem der Steuerrebellen ist es um Einsparung zu tun. Sie wollen ihren Obolus entrichten, nur eben freiwillig, ohne eschatologische Drohung, und nicht an – je nach Blickwinkel – patriarchale oder häretische Verwalter. Das schrumpfende Justemilieu gerät unter Beschuss. An den Rändern wachsen Fragen, die die wohl-temperierte Mitte kaum wird überhören können.

Süddeutsche Zeitung, Nr. 215, Freitag, 18. September 2009, Seite 13.

Sterbeglocke schlägt für Kirchensteuer. Glaube? Unbezahlbar

7. Januar 2010

In der Süddeutschen Zeitung lässt der Kulturjournalist Alexander Kissler die Sterbeglocke für die Kirchensteuer leuten. Hier sein Beitrag.

Sterbeglocke schlägt für Kirchensteuer. Glaube? Unbezahlbar

Der Kirchenrechtler Hartmut Zapp wollte aus der Körperschaft der Kirche austreten, seinen Glauben aber beibehalten. Ein Präzedenzfall, der das Ende der Kirchensteuer einläutet.

Von Alexander Kissler

Es war ein leiser Klang, doch er war unüberhörbar: Mitte Juli schlug das Sterbeglöcklein für die deutsche Kirchensteuer. Das Verwaltungsgericht Freiburg entschied, es sei zulässig, sich der Steuer zu verweigern, gleichzeitig aber auf der fortgesetzten Mitgliedschaft in der Kirche zu beharren. Sollte in den kommenden Instanzen und schließlich auch in der kirchlichen Gerichtsbarkeit das Urteil Bestand haben, müssten die Fundamente des heiklen Verhältnisses von Staat und Kirche völlig neu gegossen werden.

Auslöser war ein Austritt der besonderen Art. Im Juli 2007 erklärte der Freiburger Kirchenrechtler Hartmut Zapp vor dem Standesamt seine Abkehr von der Kirche, hielt aber in einer Zusatzerklärung fest, sein Schritt beziehe sich ausschließlich auf die Körperschaft öffentlichen Rechts. Der Glaubensgemeinschaft fühle er sich weiter zugehörig. Aus durchaus frommen Gründen wagte er die rebellische Tat. Weder pekuniäre noch kirchenkritische Motive gaben den Ausschlag. Nicht länger aber soll mit Exkommunikation bestraft werden, wer die Kirchensteuer ablehnt, ohne auch den Glauben zu negieren. Der Körperschaftsaustritt sollte einen Präzedenzfall schaffen.

Steuerpflicht wegen Taufe, warum?

In der bisherigen Praxis, die Ausfluss ist des Kooperationsmodells von Volkskirche und Staat, sieht Zapp einen Verstoß gegen weltkirchliche Bestimmungen. In der Tat mutet es seltsam an, dass eine Willenserklärung vor einer weltlichen Behörde automatisch den Kirchenbann nach sich zieht. Darf der säkulare Staat mitwirken bei einem Vorgang mit so gewaltigen religiösen Konsequenzen? Dürfen die Kirchen es dem Staat überlassen, einen solchen fundamentalen Schritt zu beglaubigen? Und warum soll überhaupt die Taufe eine Steuerpflicht begründen? Zapp wirft den deutschen Bischöfen in dieser Hinsicht einen strukturellen Ungehorsam vor.

Anfang 2006 nämlich erklärte der Vatikan detailliert und auf Anordnung Benedikts XVI., wie der „formale Akt“ auszusehen habe, damit ein Kirchenaustritt gültig ist. Im Schreiben des „Päpstlichen Rates für die Gesetzestexte“ heißt es, der Wille zur Trennung aus Glaubensgründen müsse klar ersichtlich sein, er müsse schriftlich niedergelegt und von der „zuständigen Autorität“ entgegengenommen und geprüft werden. Der Staat ist hierfür inkompetent. Ergo folgert der Kirchenjurist Gero P. Weishaupt, Mitarbeiter am besagten Päpstlichen Rat: „Die Austrittserklärung vor einer staatlichen Behörde ist kein Kirchenaustritt im kirchenrechtlichen Sinn. Damit hat sie auch keine Rechtsfolgen in der Kirche.“ Die einzige, allerdings rein weltliche Konsequenz sei die Steuerbefreiung.

Das Wort aus Rom hielt die deutschen Bischöfe nicht davon ab, eher beschwörend denn argumentierend den Status quo zu rechtfertigen. Im April 2006 beriefen sie sich knapp auf die „deutsche Rechtstradition“. Es bleibe alles beim Alten: Der Austritt vor der staatlichen Behörde sei als Schisma zu werten; er führe deshalb zur „Tatstrafe der Exkommunikation“. Denselben Gedankengang repetierte nun das Erzbistum Freiburg. Man könne aus der Kirche „nur insgesamt austreten“. Eine Aufspaltung in Körperschaft und Glaubensgemeinschaft sei unmöglich. Eben deshalb hat die Diözese gegen das Urteil Berufung eingelegt.

Je klammer die Kassen, desto mächtiger die Kassenwarte

Wie auch immer die nächste Instanz entscheiden wird: Die Debatte ist in der Welt, und sie betrifft die evangelischen Kirchen und die anderen Religionsgemeinschaften nicht minder. Die gegenwärtige Regelung hat ein „G’schmäckle“ bekommen, das sie nur dann verlieren kann, wenn die Gemeinschaften nicht länger funktional argumentieren. Angesprochen auf die erstaunliche Nähe von Staat und Kirche, heißt es meist, mit den Steuermitteln würden Kindergärten, Sozialstationen, Beratungsdienste unterhalten, die der Allgemeinheit zugutekämen.

Das stimmt natürlich, doch wahr ist auch: Viel kirchenfremdes, glaubensfernes Allotria wird getrieben mit den Steuermitteln, die zunächst an die Verwaltungen in den Bistümern und Landeskirchen fließen, ehe ein Teil an die Ortsgemeinden weitergeleitet wird. Und wahr ist auch: Je klammer die Kassen sind, desto mächtiger werden die Kassenwarte. Angesichts eines bis zum Jahr 2030 erwarteten Rückgangs des Kirchensteueraufkommens um 50 Prozent, angesichts auch von 96 allein im Bistum Essen umgewidmeten Kirchengebäuden und deren 22 im Bistum Hildesheim, schlägt die Stunde der Verwalter, hat theologisches Denken schlechte Karten. Vielleicht ist es symbolisch zu nehmen, dass an der Spitze der Bischofskonferenz mit Robert Zollitsch ein Mann steht, der 20 Jahre lang in der Verwaltung tätig war.

In manchem konzeptlos dahintreibenden Schwundbistum lässt sich das Debakel einer Kirche besichtigen, die vor allem in Strukturen, Prozessen und Sachwerten denkt. In Magdeburg etwa hat ein Bischof nicht bemerkt, dass seine Verwaltung durch missglückte Immobiliengeschäfte seit 2001 einen Schuldenberg „im deutlich zweistelligen Millionenbereich“ anhäufte. Wäre das winzige Bistum auch ohne den Zufluss der Kirchensteuer auf die Idee verfallen, sich an Biogasanlagen, Windparks und dem defizitären Magdeburger „Hundertwasser-Haus“ zu beteiligen?

Vorbilder Italien und Spanien

Natürlich böte eine Reform der Kirchensteuer keine Garantie, aber doch einen gewissen Schutz vor solcher Inkompetenz oder vor jener selbstherrlichen Autokratie, wie sie in der Diözese Aachen Einzug hielt. Dort, beschwerte sich unlängst ein Pfarrer, werden mit brachialer Gewalt und im Befehlston „Seelsorgekolchosen“, riesige Pfarrverbünde, über die Köpfe der Betroffenen hinweg aus dem Boden gestampft. Bischof Mussinghoff prügele so „die Herde auf einen Weg, von dem alles andere als klar ist, ob man auf ihm überhaupt neue Weideplätze erreichen wird“.

Das bestehende System hat trotz solcher Auswüchse auch Vorteile. Paul Kirchhof weist darauf hin, dass bei rein freiwilligen Spenden die „Stetigkeit der Aufgabenerfüllung“ gefährdet wäre. Die staatlichen Organe seien lediglich „Verwaltungs- und Vollstreckungshelfer“, dank derer die Haushalte der Kirchen entlastet werden. Eine selbständige Verwaltung schlüge mit zehn bis 30 Prozent der Steuer zu Buche, während sich der Staat mit einem Entgelt zwischen zwei und vier Prozent begnügt. Der ehemalige Richter am Bundesverfassungsgericht heißt die „Ertragsgemeinschaft“ von Staat und Kirche schließlich auch deshalb gut, weil auf diesem Weg der Freiraum wachse für die „Gemeinwohlverpflichtung der Christen und ihre Einsatzbereitschaft im Staat“.

Man kann es auch umgekehrt sehen. Durch die enge Zusammenarbeit eigentlich getrennter Welten wächst die Versuchung der Kirche, sich selbst weltlich zu begreifen, und es schwindet der Mut, der Welt zu widersprechen. Die Bereitschaft, den Staat so scharf ins Auge zu fassen, wie es theologisch oft geboten wäre, nimmt ab, weil Staat und Kirche gemeinsam eine Gläubigergemeinschaft bilden, mit und ohne Gläubige. In Spanien und in Italien zahlt jeder Bürger sechs beziehungsweise acht Promille seiner Einkommensteuer für einen gemeinnützigen Zweck. Die meisten Kirchenmitglieder wählen ihre jeweilige Kirche als Empfängerin – und wenn sie es einmal nicht tun, müssen sie keinen Ausschluss, keine Exkommunikation fürchten. Die Attraktivität dieses Modells auch für Deutschland wird wachsen, je länger Hartmut Zapps Gang durch die Instanzen andauert. Ein Automatismus ist begründungspflichtig geworden.

Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 11.8.2009.

Die Taufe gilt. Auch wer keine Kirchensteuer zahlt, kann zur Kirche gehören

7. Januar 2010

In Sachen Kirchenaustritt und die Gültigkeit der Taufe in der römisch-katholischen Kirche weiß der Kulturjournalist Alexander Kissler Folgendes in der Süddeutschen zu berichten.

Die Taufe gilt. Auch wer keine Kirchensteuer zahlt, kann zur Kirche gehören

Von Alexander Kissler

Von unvermuteter Seite erhält die De­batte um die Zukunft der Kirchensteuer neue Brisanz. Die deutsche Regelung, wo­nach der Staat die Steuer einzieht’ und die Kirche bei Zahlungsverweigerung mit Ausschluss oder Exkommunikation droht, wird zunehmend problematisch. Der katholische Kirchenrechtler Hart­mut Zapp ließ sich bekanntlich seinen Austritt aus der Körperschaft, nicht aber der Glaubensgemeinschaft vom Verwal­tungsgericht Freiburg als juristisch zu­lässig bestätigen. In der Schweiz wird die Debatte seit einem entsprechenden Urteil von 2007 geführt. Nun hat sich mit dem Bistum Chur eine bedeutende Diöze­se aus der Deckung gewagt und im Ge­gensatz zur Deutschen Bischofskonfe­renz festgestellt: Wer aus den „staatskir­chenrechtlichen Institutionen“ austritt und erklärt, „dennoch katholisch blei­ben zu wollen“, darf nicht exkommuni­ziert werden.

Die Richtlinien vom 7. Oktober sind die denkbar größte Antithese zur deut­schen- Argumentation. Im Einklang mit den weltkirchlichen Bestimmungen bekräftigt der Churer Bischof Vitus Huonder, ein Favorit des Papstes, ein neuer „Eintrag in das Taufbuch“ dürfe nur vorgenommen werden bei Apostasie, also förmlicher, bewusster Lossagung, bei Hä­resie oder Schisma. Eine Erklärung, die sich nur auf die Steuerpflicht erstreckt, reiche nicht aus. Ganz anders argumen­tieren die deutschen Bischöfe. „Wer“, schrieben sie 2006, „aus welchen Grün­den auch immer den Austritt aus der ka­tholischen Kirche erklärt, zieht sich die Tatstrafe der Exkommunikation zu.“ Schismatiker soll automatisch sein, wer keine Steuern mehr zahlt. Demgegen­über stellt sich das Bistum Chur auf die Seite Roms. Entscheidend für die volle Mitgliedschaft in der Kirche seien die Taufe und die daraus sich ergebende „So­lidaritätspflicht“. Am Status des Chris­ten ändere sich nichts, wenn er zwar die Steuer verweigert, aber auf andere Weise die Kirche unterstützt. Das Bistum Chur will für solche frommen Steuerrebellen einen „Solidaritätsfonds“ auflegen – oh­ne dass der Staat beteiligt wäre.

Verständlich werden diese weitrei­chenden Richtlinien vor dem Hinter- grund eines komplexen Staat-Kirche­Verhältnisses. In der Schweiz ist die ka­tholische Christenheit seit vierzig Jahren nach der Art von protestantischen Lan­deskirchen synodal organisiert. Es exis­tieren etwa die „Römisch-katholische Körperschaft des Kantons Zürich“, die „Römisch-Katholische Landeskirche Uri“ und der „Katholische Konfessions­teil des Kantons St. Gallen“. Insgesamt 24Landeskirchen sind in der „Römisch-Katholischen Zentralkonferenz“ (RKZ) zusammengeschlossen, deren hauptsäch­licher Zweck die Verteilung der kantona­len Kirchensteuer ist. Die eigentlich hier- für vorgesehene Bischofskonferenz wur­de, so der Kirchenjurist Franz Xaver von Weber, zur Bittstellerin der RKZ. Außer­dem sieht von Weber einen „fast völligen Identitätsverlust“ der Kirche voraus, wenn weiterhin „Laien als Kirchenfürs­ten im Straßenanzug“ zur innerkirchli­chen Zerstrittenheit beitrügen.

Der Churer Bischof hat zwei Fliegen mit einer Klappe geschlagen: Er hat den Schweizer Sonderweg, ein weltweit ein­zigartiges katholisches Landeskirchen­system nach protestantischem Vorbild, abgemildert. Und er hat kanonisch korrekt das Urteil des Schweizer Bundesge­richts umgesetzt, das im November 2007

Die Richtlinien aus der Schweiz berühren das deutsche Kirchensteuersystem im Kern

einen partiellen Austritt nur aus der Lan­deskirche oder der Kirchgemeinde billig­te. Für einen vollständigen Austritt, hieß es damals, müsse man sich explizit von der römisch-katholischen Kirche als Ganzes lossagen. Wer verhindern will, dass mit den Steuern Zwecke verfolgt werden, die seinem eigenen Bekenntnis zuwiderlaufen, der kann in Chur nun aus der Körperschaft austreten, über den So­lidaritätsfonds direkt das Bistum unter­stützen, der RKZ und den Landeskir­chen eine Nase drehen und doch vollum­fänglich katholisch bleiben.

Trotz dieser helvetischen Besonderhei­ten rühren die Richtlinien am Kern auch des hiesigen Kirchensteuerwesens. Die laut der Bischofskonferenz bewährte „deutsche Rechtstradition“, die die Mit­gliedschaft an die Steuer koppelt, ist of­fenbar eine Vermengung von weltlichem Gut und überweltlichem Heil. Die Bot­schaft aus Chur lautet: Steuer kann, Soli­darität aber muss sein.

Süddeutsche Zeitung, Nr. 235, Dienstag, 13. Oktober 2009, Seite 11.


Follow

Bekomme jeden neuen Artikel in deinen Posteingang.